Wild Zelten – Infos & Facts

Wild Zelten

Die Grenzen der Freiheit bestimmen die Anrainer, heißt es. Und von denen gibt es in Deutschland mehr als genug: In der Bundesrepublik leben im Durchschnitt 233 Menschen auf einem Quadratkilometer. In Norwegen sind es gerade mal 13. Und so wird, was in skandinavischen Ländern einfach jedermanns Recht ist, im föderalistischen Deutschland durch eine Vielzahl von Gesetzen eingeschränkt: einfach in der freien Natur übernachten. Wer wissen will, was er darf, muss sich durch das Dickicht des Paragraphendschungels schlagen.
Fragt man in den zuständigen Ministerien oder bei den Justitiaren von Wander- und Naturschutzverbänden nach dem Thema, hört man am anderen Ende der Leitung oft nur ein tiefes Einatmen. Meist folgt nach langem Überlegen als Antwort dann die alte Juristenweisheit: »Kommt drauf an … « – worauf, erklären wir Euch im Folgenden anhand der wichtigsten Gesetze.

In jedem Fall ist die Voraussetzung zum legalen Übernachten, dass die Stelle, auf der man schlafen möchte, überhaupt betreten werden darf. Und das ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt. Das Bundesnaturschutzgesetz und das Bundeswaldgesetz geben zwar einen Rahmen für die Ländergesetze. Das Betreten der freien Landschaft regeln im Einzelnen aber die jeweiligen Landesnaturschutzgesetze. Dabei lässt sich ein gewisses Nord-Süd-Gefälle feststellen: So ist in Bayern, Baden-Württemberg, im Saarland und in Sachsen das Betreten der freien Landschaft jedermann gestattet, auf Privatgrund auch ohne Zustimmung des Grundeigentümers. Ausgenommen sind natürlich land- und forstwirtschaftlich und andersartig genutzte Flächen. In den nördlichen Bundesländern beschränkt sich die Betretungserlaubnis meist auf Pfade und Wege und ungenutzte Grundflächen, dort herrscht das so genannte Wegegebot. Diese einzelnen Gesetze der Bundesländer können von den kommunalen Verwaltungen durch Sonderregelungen eingeschränkt werden. Es reicht also nicht nur der Blick in die Ländergesetze, wer auf Nummer sicher gehen will, der muss sich theoretisch zusätzlich bei den jeweiligen Gemeinden erkunden.

Zelten in der freien Landschaft ist, ausgenommen im Wald, in keinem Bundesland explizit verboten. Und in Deutschland gilt das Rechtsprinzip des Verbotsvorbehaltes. Soll heißen: Alles, was nicht ausdrücklich verboten ist, ist zunächst erlaubt. Anders beim Zelten auf Privatgrund: Hier gelten zunächst die Eigentumsrechte des Besitzers. Diese werden durch die oben erwähnten Betretungsrechte in einigen Bundesländern eingeschränkt. Zelten ist aber, genauso wie unter freiem Himmel schlafen, ein zeitweises Verweilen und damit nicht mehr durch das Betretungsrecht abgedeckt. Mit Betreten ist nach der Definition der Juristen nämlich nur ein vorübergehender Aufenthalt gemeint. Bei beiden Ausdrücken handelt es sich um so genannte unbestimmte Rechtsbegriffe. Wo das zeitweise Verweilen aufhört und wo der vorübergehende Aufenthalt anfängt, ist im Einzelfall Auslegungssache. Es kommt also wieder drauf an …

Beim Zelten im Wald ist es etwas anders. Der Wald zählt zwar auch zur freien Landschaft, hier gelten aber die Forst- und Waldgesetze der Länder. Dort ist zunächst genau definiert, was man juristisch überhaupt unter Wald versteht: Jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche, aber auch kahl geschlagene oder verlichtete Flächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Lichtungen und Wiesen, Wildäsungsplätze und Holzlager sowie viele weitere dem Wald dienende Flächen wie Moore, Heiden und Ödflächen. Die Landesgesetze unterscheiden sich in Nuancen, will man es also genau wissen, empfiehlt sich ein Blick ins jeweilige Waldgesetz der Länder. Dasselbe gilt übrigens für die allgemeinen Verhaltensregeln. Danach hat jeder, der sich im Wald befindet, »sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald so wenig wie möglich beeinträchtigt und die wirtschaftliche Nutzung des Waldes nicht behindert wird«. Außerdem darf »der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung anderer nicht gestört werden«, wie es beispielsweise im brandenburgischen Gesetzestext heißt. In den Bundesländern Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt ist Zelten explizit verboten und bedarf einer besonderen Erlaubnis der unteren Forstbehörde.

Das Übernachten ohne Zelt ist in den Waldgesetzen nicht geregelt. Ähnlich wie beim Zelten in der freien Landschaft schläft man also gewissermaßen in einer juristischen Grauzone. Ob das wilde Nachtlager geduldet wird, liegt im Ermessen der Förster. Diese üben Hoheitsrechte im Wald aus, will heißen, man ist ihnen gegenüber ausweispflichtig, und sie dürfen im Zweifelsfall auch Personen festnehmen. Es lohnt sich also, höflich zu bleiben und nicht allzu selbstbewusst aufzutreten. Outdoor hat einige Förster gefragt, wie sie mit wilden Schläfern im Wald verfahren. Die Zitate im Kasten oben zeigen, dass Förster in der Regel kulant sind. Als echte Naturburschen haben die meisten von ihnen Verständnis, wenn Menschen im Wald schlafen wollen. Solange man sich ordentlich verhält, keinen Müll hinterlässt oder offenes Feuer macht, wird man in Ruhe gelassen. Ausnahmen bestätigen allerdings auch hier die Regel: Ein Forstamt in der Eifel begründete seine ablehnende Haltung gegenüber wilden Schläfern mit dem Argument, Schlafen im Wald störe die Nachtruhe der Tiere. Selbst wenn Gründe wie diese vielleicht nur vorgeschoben sind und einer juristischen Prüfung nicht standhalten: Wer zieht wegen seines Rechtes, im Wald schlafen zu dürfen, schon vor den Kadi? Und solange es keine Präzedenzfälle gibt, an denen man sich orientieren könnte, sitzt ein missliebiger Förster, wenn auch nicht gerade mit der Hand am Abzug, so doch am längeren Hebel. Wer hier wirklich auf der sicheren Seite sein will, braucht also das Okay des Forstamtes vor Ort.

Liegt die Schlafstelle auf Privatgrund, benötigt man ohnehin die Einwilligung des Grundstückeigentümers. Wer ungefragt sein Zelt auf einem Privatgrundstück aufbaut, begeht Hausfriedensbruch. Pächter oder Eigentümer können den Übeltäter vom Grundstück verweisen. Sollte Letzterer hartnäckig sein und sich weigern, macht er sich zusätzlich strafbar. Hinzu kommen eventuelle Sachschäden wie zum Beispiel Flurschäden auf Wiesen. Keinen Hausfriedensbruch, sondern eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer unerlaubt auf öffentlichen Flächen zeltet. Das wird, je nach Land, in schweren Fällen mit Strafen von bis zu 10000 Euro geahndet.

Ob in der freien Landschaft oder im Wald, auf der sicheren Seite ist man auf jeden Fall, wenn vorher um Erlaubnis gefragt wird. Aber wo? Der Grundeigentümer einer Wald- oder Flurparzelle ist oft nicht einfach zu ermitteln. Liegt eine Ortschaft in der Nähe, bringt vielleicht ein Gang in die Dorfgaststätte oder zum Tante-Emma-Laden Aufschluss, Auskunft über Zelten auf Waldparzellen kriegt man auch in den Forstämtern. Nutzt alles nichts und will man es trotzdem genau wissen, bleibt nur der Gang zum Katasteramt …
In Gebieten, die einem besonderen Schutz unterliegen, braucht man erst gar nicht um Erlaubnis zu fragen. Hier gelten strengere Regeln. Zelten in Nationalparks, Naturschutzgebieten, geschützten Biotopen, Wildschutz- und Wasserschutzgebieten ist grundsätzlich verboten. Auch die Förster werden in solch sensiblen Naturräumen weniger verständnisvoll sein.

In den Alpenländern Schweiz und Österreich ist wildes Zelten ebenso Länder- bzw. Kantonalsache. Die Gesetzeslage ist also nicht weniger kompliziert. Hinzu kommen die Gesetze, die das alpine Biwakieren regeln. In den meisten Gesetzen und Verordnungen wird Biwakieren als das »Kampieren außerhalb von Campingplätzen während eines kurzen, durch den Anlass gebotenen Zeitraumes im hochalpinen Gelände« verstanden. Das »Kampieren« wiederum ist laut Tiroler Campinggesetz das »Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwägen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Mobilheimen und dergleichen im Rahmen des Tourismus«. Das hochalpine Biwakieren ist in den meisten Fällen vom Verbot des Kampierens ausgenommen. Rechtsquellen dazu sind die einzelnen Nationalparkgesetze, Naturschutzgesetze und Sonderschutzgebietsverordnungen wie zum Beispiel zum »Salzburger Land« oder »Inneres Untersulbachtal«. Wer genauere Informationen für ein Gebiet in Österreich sucht, der kann im Internet unter www.ris.bka.gv.at das jeweilige Bundesland anklicken und mit dem Suchbegriff »biwakieren« oder »kampieren« die jeweiligen Gesetze finden. Aber auch hier gilt im Zweifelsfall die Devise, die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen.
Die Gesetze der einzelnen Kantone in der Schweiz sind unter der Internetadresse www.blw.admin.ch/gesetze/kantone/d/ einzusehen. Auch hier gelten für das alpine Biwakieren besondere Bestimmungen.

 In der Praxis gestaltet sich das Übernachten draußen oft viel weniger prekär, als der Paragraphen-Dschungel vermuten lässt. Wer nicht gerade im Naturschutzgebiet oder in irgendeinem Vorgarten schläft, kommt vielleicht erst gar nicht in Kontakt mit Förstern, Jägern oder Bauern. Und wo kein Kläger … Wird man trotzdem erwischt, wird ein Zelt oder eine ähnliche Konstruktion, wo nicht ohnehin verboten, auf weniger Toleranz stoßen als eine Bettstatt unter freiem Himmel. Da nützt auch die Diskussion wenig, ob eine Tarp-Abspannung ein Zelt ist oder nicht. Auch Ausreden, die auf »höhere Gewalt« hinauslaufen, können kontraproduktiv sein. Schließlich ist es recht schwierig, sich im deutschen Wald so zu verirren, dass man wirklich ein Notbiwak aufschlagen muss. Und die Dunkelheit bricht jeden Abend herein, man kann also auch schwerlich »von ihr überrascht werden«. Und wenn jemand so das Blaue vom Himmel runter lügt, wird sich vielleicht auch der aufgeschlossenste Förster provoziert fühlen.

Solange das Zelten oder Biwakieren nicht einheitlich geregelt ist und keine explizite Erlaubnis vorliegt, kann man niemandem wirklich zum wilden Campen raten.

Alle Angaben ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit

Quelle:Outdoor Magazin