Messerinfos nach dem neuen Waffengesetz

Auch Jahre nach der Einführung des neuen deutschen Waffengesetzes herrscht noch viel Verwirrung.

 

Stand: Juli 2004

Eventuelle spätere Änderungen der Gesetzeslage sind nicht berücksichtigt.

Diese Broschüre wurde mit größter Sorgfalt nach bestem Wissen erstellt. Die Nature-Skills Natur- und Wildnisschule kann aber keine Haftung für den Inhalt und seine Richtigkeit übernehmen.

 

Das Problem mit manchen Gesetzen ist, dass sie keiner kennt. Sogar Polizeibeamte und Staatsanwälte machen Fehler – aus Unkenntnis der tatsächlichen Sachlage.

Im Folgenden haben wir die wichtigsten Fragen rund ums Messer-Recht beantwortet.

Wir hoffen, dass diese Übersicht endlich Klarheit und Rechtssicherheit bringt. Wir haben dabei jeweils Hinweise auf die entscheidenden Paragraphen des Waffengesetzes gegeben. Wer ganz sicher gehen will, kann sich das Gesetz kostenlos aus dem Internet herunter laden: Unter www.bundesregierung.de (Gesetze – Gesetze A-Z) ist das Waffengesetz (WaffG) unter Buchstabe „W“ zu finden, man kann den Text dann als Gesamtausgabe PDF downloaden. Wenn man die wichtigen Seiten ausdruckt und klein gefaltet in die Brieftasche steckt, ist man für jede Polizeikontrolle gerüstet.


Welche Messer sind erlaubt?

Es gilt der Grundsatz, dass alle Messer erlaubt sind, die nicht ausdrücklich verboten sind. Für Messer, die nicht dem Waffengesetz unterliegen, gibt es keinerlei Einschränkungen. Solche Messer sind Werkzeuge, mit denen man (juristisch betrachtet) umgehen kann wie mit einem Hammer oder einem Schraubenzieher. Man darf sie kaufen und besitzen und sie überall hin mitnehmen (wenn auch nicht in ein Flugzeug). Das gilt zum Beispiel für alle Küchenmesser, aber auch für alle anderen Messer, sofern sie nicht als Waffe gelten. Dabei sind nur diejenigen Messer und Blankwaffen, die das Gesetz ausdrücklich benennt, als Waffe eingestuft.


Wann ist ein Messer eine Waffe?

Laut Paragraph 1, Absatz 2, Nr. 2, Buchstabe b des Waffengesetzes, sind als Waffe anzusehen: „tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.“ In der Anlage 1 zum Gesetz (Abschnitt 1, Unterabschnitt 2) werden Hieb- und Stoßwaffen ergänzend definiert als „Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen“. Das entscheidende Kriterium ist also die Zweckbestimmung.

Dass man zum Beispiel jedes Küchenmesser auch als Waffe verwenden kann (wie auch jeden Hammer oder Schraubenzieher), spielt für die Erfassung durch das Waffengesetz keine Rolle, weil es nicht der ursprüngliche Zweck des Gegenstands ist. Für welchen Zweck ein Messer bestimmt ist, ergibt sich aus der Typbeschreibung oder der Erfahrung, und gegebenenfalls kann ein Nachschlagen in einem Lexikon hilfreich sein. Beispielsweise ist ein Bajonett als Kriegswaffe für den Einsatz gegen Menschen gedacht und unterliegt dem Waffengesetz, eine Machete ist aber zum Freischlagen von Dickicht bestimmt und damit ein legales Werkzeug.

Wenn ein Messer als Waffe eingestuft ist, heißt das aber noch lange nicht, dass es auch verboten ist. Klassische Hieb- und Stoßwaffen wie Säbel und Degen sind ja auch nicht verboten, sie unterliegen aber einer Altersbeschränkung. Solche Gegenstände dürfen nur an Personen abgegeben werden, die 18 Jahre oder älter sind. Zusätzlich gilt für sie das Verbot, sie auf bestimmten Veranstaltungen zu führen, und auch die Aufbewahrungspflichten sind reglementiert (dazu später mehr). Das gleiche gilt für Messer mit beidseitig scharf geschliffener Klinge, die grundsätzlich als Waffe angesehen werden. Das Mindestalter der Volljährigkeit gilt für alle vom Gesetz als Waffe eingestuften Messer, also auch für legale Springmesser. Alle anderen Messer, die vom Verwendungszweck eben nicht für den Einsatz gegen Menschen bestimmt sind, aber wegen einer scharfen Schneide oder Klingenspitze geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, sind nur dann Waffen, wenn das Gesetz sie ausdrücklich benennt. Diese Gegenstände werden vom Gesetz dann überwiegend als verbotene Waffen eingestuft.


Gibt es eine Einschränkung der Klingenlänge?

Eine Begrenzung der zulässigen Klingenlänge gibt es nur bei Springmessern (dazu später mehr). Bei allen anderen Messern (auch solchen, die als Waffe eingestuft sind, weil sie zum Beispiel eine beidseitig scharfe Klinge haben) existiert keine Beschränkung! Die Einstufung eines Messers als Waffe ist ebenfalls unabhängig von der Klingenlänge. An dem hartnäckigen Gerücht, jedes Messer ab einer Klingenlänge von 25 Zentimetern sei eine Waffe (oder jedes Taschenmesser ab zehn Zentimetern), ist nichts dran. Auch ein Bowie-Messer (und sei es noch so groß) ist keine Waffe – es sei denn, die Klinge ist beidseitig scharf. Das bedeutet, dass es auch bei Klappmessern keine Begrenzung der Klingenlänge gibt.

MESSER-RECHT

Welche Messer sind verboten?

Es gibt eine Reihe von Messern, die laut § 1, Absatz 4 des Waffengesetzes als verbotene Gegenstände gelten. In der Anlage 2 zum Waffengesetz (Abschnitt 1, Unterabschnitte 1.4.1 bis 1.4.3) werden diese Messer aufgelistet. Verboten sind folgende Messer:

  1. alle Fallmesser

 

  1. Springmesser (bis auf die ausgenommenen Typen, dazu gleich mehr)

 

  1. Faustmesser („mit einem quer zur feststehenden Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden“)

 

  1. Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser oder Balisong-Messer)

 

In der Anlage 1 (Abschnitt 2.1.1) werden die Begriffe Spring- und Fallmesser näher erläutert. Demnach handelt es sich dabei um „Messer, deren Klingen auf Knopf oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch festgestellt werden können (Springmesser)“, bzw. um Messer, „deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser)“.

Vorsicht ist auch bei Hieb- und Stichwaffen geboten, deren Eigenschaft man nicht sofort erkennt:

In der Anlage 2 zum Waffengesetz werden unter Punkt 1.3.1. auch solche Hieb- und Stoßwaffen als verbotene Gegenstände aufgeführt, die „ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind“.

Ebenfalls verboten sind Messer, deren Griff als Schlagring ausgeformt ist – weil Schlagringe grundsätzlich nicht erlaubt sind. Allerdings sind Taschenmesser in Form einer Gürtelschließe oder in einem Stift oder Feuerzeug legal, weil es sich dabei ja nicht um Waffen handelt.


Welche Folgen hat es, wenn ein Messer verboten ist?

Messer, die als verbotener Gegenstand eingestuft sind, darf man grundsätzlich nicht besitzen. Solche Gegenstände dürfen in Deutschland weder hergestellt noch importiert, gehandelt oder bearbeitet werden, noch darf ein Sammler solch einen Gegenstand besitzen. Das bedeutet natürlich auch, dass man sie nicht erwerben (auch nicht durch Erbschaft oder Schenkung) oder verkaufen und schon gar nicht mit sich führen darf. Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist eine Straftat! Wenn man deswegen verurteilt wird, ist man vorbestraft. Es empfiehlt sich also dringend, kein Risiko einzugehen, sondern verbotene Messer zu vernichten oder unbrauchbar zu machen (dazu später mehr). Verbotene Waffen bei der Polizei abzugeben, ist mit einem Risiko verbunden: Seit August 2003 droht die Gefahr der Strafverfolgung, auch wenn man einen solchen Gegenstand freiwillig bei den Behörden abgibt!


Welche Springmesser sind noch erlaubt?

Auf Initiative der Messerindustrie hat der Gesetzgeber einige Springmesser (nicht Fallmesser!) von dem Verbot ausgenommen, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Kriterien werden in der Anlage 2 zum Waffengesetz (Abschnitt 1.4.1) erläutert. Demnach sind Springmesser erlaubt, wenn

 

  1. die Klinge seitlich aus dem Griff heraus springt (also nicht nach vorne heraus),

 

  1. der aus dem Griff stehende Teil der Klinge höchstens 8,5 Zentimeter lang ist,

 

  1. die Klinge in der Mitte eine Breite aufweist, die mindestens 20 Prozent der Klingenlänge entspricht,

 

  1. die Klinge nicht zweiseitig geschliffen ist,

 

  1. die Klinge einen durchgehenden Rücken hat.

MESSER-RECHT

Alle diese Eigenschaften muss ein Springmesser erfüllen, um legal zu sein. Wenn bereits ein Kriterium nicht erfüllt wird, ist das Messer illegal!

Auch Klingen mit Rückensäge sind vom Verbot betroffen. Die Breitenregelung von mindestens 20 Prozent der Klingenlänge muss man genau lesen: Es heißt „in der Mitte“. Das bedeutet, dass man die Klingenbreite nicht in der Nähe des Griffs messen darf, sondern wirklich in der geometrischen Mitte der Klinge (bei einer acht Zentimeter langen Klinge also vier Zentimeter vom Griff entfernt).


Wann darf man ein verbotenes Messer behalten?

Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit, beim Bundeskriminalamt in Wiesbaden eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Dieser Weg ist im Gesetz (WaffG § 40, Absatz 4) vorgesehen. Dabei muss man nachweisen, dass das verbotene Messer Teil einer „kulturhistorisch wertvollen Sammlung“ ist (hier sind Phantasie und Überzeugungskraft nötig). Wichtig ist, dass die Genehmigung für jedes einzelne Messer erteilt werden muss! Eine generelle Sonderregelung gibt es bei den so genannten Faustmessern: Inhaber eines Jagdscheins und Angehörige von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen dürfen diesen Messertyp verwenden (WaffG, § 40, Absatz 3).

RATGEBER

Welche Messer darf man führen?

Grundsätzlich darf man alle Messer, die nicht verboten sind, in der Öffentlichkeit führen, also zugriffsbereit bei sich haben. Eine Einschränkung gilt jedoch für öffentliche Veranstaltungen: Paragraph 42 des Waffengesetzes (Absatz 1) stellt fest: „Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.“


Wie darf man ein Messer bei sich tragen?

Diese Frage ist schnell beantwortet: In welcher Weise man ein Messer mit sich führt, ist dem Gesetzgeber völlig egal. Die Unterscheidung der waffenrechtlichen Begriffe „Führen“ (zugriffsbereit) und „Tragen“ (Transportieren ohne direkte Zugriffsmöglichkeit), wie sie zum Beispiel bei Schusswaffen wichtig ist, hat bei Messern keine Bedeutung.


Wie muss man Messer aufbewahren?

Aufbewahrungsvorschriften gelten grundsätzlich nur für Messer, die als Waffen eingestuft sind. Hier schreibt das Gesetz (§ 36) vor: „Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.“ Dieser Satz gilt

auch für Hieb- und Stoßwaffen, wie das Bundesinnenministerium inzwischen klar gestellt hat, und damit auch für legale Springmesser.

Für legale Hieb- und Stoßwaffen sowie Springmesser, die als erlaubte Messer dem Waffengesetz unterliegen, gelten jedoch nicht die verschärften Aufbewahrungsvorschriften, die an Schusswaffen und Munition gestellt werden. Es genügt, wenn diese Gegenstände in einer normal abgesicherten Wohnung aufbewahrt werden. Problematischer ist es, wenn Minderjährige Zugang zu der Wohnung haben, denn das Gesetz erlaubt nur volljährigen Personen den Umgang mit Waffen. In diesem Fall reicht es aber aus, wenn Hieb- und Stoßwaffen in einem mit Schloss abgesicherten Schrank oder einer abgesperrten Vitrine aufbewahrt werden. Minderjährige dürfen selbstverständlich keinen Zugriff auf den Schlüssel haben!


Gibt es weitere Regelungen durch das Waffengesetz?

Neu ist, dass Anzeigen oder Werbeschriften, in denen Waffen angeboten werden, nach § 35 mit dem Hinweis „Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr“ zu kennzeichnen sind.

Wichtiger ist folgende Neuerung: Wer eine Waffe führt, muss nach § 38 seinen Personalausweis oder Pass mit sich führen. Das betrifft natürlich auch erlaubte Hieb- und Stoßwaffen wie zum Beispiel Springmesser!


Das Messer-Recht in Kürze:

Verboten sind:

 

  1. Butterfly-Messer (keine Ausnahme)

 

  1. Faustmesser (Ausnahme: Jäger und Pelz verarbeitende Berufe)

 

  1. Fallmesser (keine Ausnahme)

 

  1. Springmesser (ohne Ausnahme, wenn die Klinge nach vorne herausschnellt)

 

  1. Springmesser, die seitlich öffnen, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt werden

 

  1. Hieb- und Stoßwaffen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen


Erlaubt sind:

 

  1. seitlich öffnende Springmesser, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen

 

  1. alle übrigen Hieb- und Stoßwaffen, wenn sie kein verbotener Gegenstand sind

 

  1. alle anderen Messer


Mit sich führen darf man:

 

  1. Erlaubte Hieb- und Stoßwaffen (wie legale Springmesser) als Volljähriger (mit Einschränkungen bei öffentlichen Veranstaltungen und Flugreisen)

 

  1. alle anderen, nicht im Gesetz benannten Messer (nicht bei Flugreisen)


Aufbewahrungsvorschriften gibt es:

 

  1. nur für Messer, die als Waffe eingestuft sind (damit auch für Springmesser)

 

Alle Angaben ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit

Quelle: Magnum-Böker

 

Folgende Gesetzesänderung wurde am 22.02.2008 vom Deutschen Bundestag zum Thema Messer beschlossen (Auszug aus dem Gesetzentwurf):


„Es ist verboten

  • Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

Dies gilt nicht

  • für den Transport in einem verschlosssenen Behältnis
  • sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt

Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.“


Was bedeutet der Entwurf in der Praxis?

Der Erwerb und der Besitz der betroffenen Messer bleiben vollkommen legal. Die Messer werden bewusst nicht als Waffe eingestuft, „da sie auch nützliche Gebrauchsgegenstände sind“ (Begründung im Gesetzestext) und oft auch begehrte Lifestyle-Accessoires und Sammlerobjekte darstellen. Sie unterliegen weiterhin nicht dem Altersgebot („ab 18 Jahre“).

Es handelt sich bei dem Gesetzentwurf eben nicht um ein generelles Führungsverbot – mit ähnlicher Wirkung wie bei einem Totalverbot.

Das in dem Text erwähnte „Führen“ von Messern meint konkret ein „zugriffsbereites Tragen“ am Körper. Bei Aufbewahrung in einem Behältnis, wie einer Tasche oder auch in einem PKW-Handschuhfach, greift die Neuregelung nicht.

Die Gesetzesänderung greift aber auch überall dort nicht, wo Messer aus „legalen Gründen“ eingesetzt oder eben auch nur geführt werden. Es geht hier um den so genannten sozial-adäquaten Gebrauch von Messern, sei es nun aus beruflichen Gründen oder auch bei Ausübung des Hobbies oder in der Freizeit, wie dies zum Beispiel bei Wanderern, Pfadfindern, Campern, Anglern, Jägern, Motorradfahrern, Mountainbikern, Messersammlern etc. der Fall ist.

Selbst der normale, private Einsatz und das damit verbundene mit sich Führen bei einem Picknick oder auch zur Vesper in einem Biergarten wird auch in Zukunft ohne Einschränkung möglich sein.

Den Initiatoren der Gesetzesänderung geht es nach eigenen Worten einzig und allein darum, gegenüber Risikozielgruppen gegebenenfalls eine Handhabe zum Einschreiten und auch zur Beschlagnahmung zu haben.

Selbst in diesem Fall wird es bei einer reinen Ordnungswidrigkeit bleiben und auf keinen Fall ein Straftatbestand gegeben sein.

Zusammengefaßt: Die neue Gesetzesregelung ist nicht mit einem Verbot der hier behandelten Messer verbunden und selbst das Führen wird im Grunde genommen erlaubt bleiben. Nämlich dann, wenn es aus beruflichen, sportlichen oder anderen, legalen Gründen, wie in der Freizeit, geschieht. Genau dies ist in der Regel der Fall.